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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines:

1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen sowie Lieferungen von Waren und / oder Dienstleistungen zwischen Medialine AG und seinen Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf die AGBs Bezug genommen wird. Der Kunde anerkennt die AGB von Medialine AG mit Bestellung.

1.2. Abweichende Bestimmungen der Kunden gelten nur, wenn sie von Medialine AG ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

1.3. Änderungen der AGB werden dem Kunden vor deren Wirksamkeit mitgeteilt. Der Kunde ist daher verpflichtet, Änderungen seiner Kontaktinformationen, insbesondere seiner Kontakt-E-Mail-Adresse, Medialine AG unverzüglich mitzuteilen. Für Schäden oder Nachteile, welche aus der Verletzung dieser Informationspflicht des Kunden gegenüber Medialine AG entstehen, haftet Medialine AG nicht.

1.4. Widerspricht der Vertragspartner / Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich der Mitteilung hinsichtlich der Änderungen, wird die neue Fassung der AGB wirksam. Widerspricht der Vertragspartner fristgemäß, ist Medialine AG berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund auflösen.

2. Vertragsabschluss:

2.1. Medialine AG legt dem Kunden aufgrund dessen Anfrage schriftlich ein Angebot, dem die technischen Details in Spezifikationsblättern angehängt werden.

2.2. Ein Vertrag kommt zwischen Medialine AG und dem Kunden erst dann zustande, wenn der Kunde das erhaltene schriftliche Angebot an der vorgesehenen Stelle, bei Firmen auch firmenmäßig unterfertig an Medialine AG retourniert, und Medialine AG eine schriftliche Auftragsbestätigung versendet. Diese wird längsten binnen 10 Werktagen übermittelt. Mit der Unterfertigung des Angebotes bestätigt der Kunde die Kenntnis des Leistungsumfangs der bestellten Serviceleistungen. Nachträgliche Abänderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.

2.3. Wenn dem Kunden gleichzeitig mit dem schriftlichen Angebot ein Wartungsvertrag übersandt wird, kommt der Wartungsvertrag erst dann zustande, wenn der Kunde zusätzlich zu dem Angebot auch den übermittelten Vertrag firmenmäßig unterfertigt an Medialine AG retourniert.

2.4. Medialine AG ist berechtigt, Anfragen auch ohne schriftliche Äußerung oder ohne nähere Begründung nicht anzunehmen.

3. Preise:

3.1. Angaben in Katalogen und Preislisten sind ebenso wie solche in Angeboten von Medialine AG freibleibend. Ausgewiesene Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsangabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.

3.2. Technische Verbesserungen sowie sonstige, dem Kunden zumutbare Änderungen oder Abweichungen von den in Preislisten, Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebenen Daten und technischen Angaben bleiben vorbehalten.

3.3. Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk und schließen Spesen, Kosten, und sonstige Aufwendungen für Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung sowie sonstige Versandkosten bzw. für die vereinbarte Dienstleistung oder sonstige Leistungen nicht ein.

3.4. Soweit Medialine AG für die Erfüllung eines Auftrags Ware von dritter Seite beziehen muss und Medialine AG von seinen Lieferanten und Unterlieferanten nicht beliefert wird, ist Medialine AG berechtigt, in Qualität und Preis gleichwertige Leistungen zu erbringen und für den Fall, dass qualitativ mindestens gleichwertige Leistungen nicht möglich sind, sich vom Vertrag zu lösen und die vereinbarten Leistungen nicht zu erbringen. Vom Vertrag kann der Kunde entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn die Verzögerung der Leistung durch Medialine AG aufgrund grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder Vorsatz verschuldet wurde.

3.5. Der Kunde hat über Aufforderung von Medialine AG binnen einer Frist von 7 Tagen bekannt zu geben, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder weiter auf der Leistung besteht.

3.6. Eventuelle vom Kunden nach Auftragserteilung veranlasste Änderungen einschließlich des dadurch verursachten Arbeits- und/oder Maschinenstillstands bzw. der durch den Organisationsaufwandes entstehenden Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen. Als nach Auftragserteilung veranlasste nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen, die vom Kunden wegen geringfügiger Abweichungen von den Auftragsdetails verlangt werden.

3.7. Es besteht darüber Einigkeit, dass die Kosten für die Erstellung von Berichten, Schriftstücken, Entwürfen, Proben, Mustern, Korrekturen und ähnlichen vom Kunden ausgelösten Vorarbeiten auch im Falle eines Abstandnehmens des Kunden vom Vertrag von diesem zu erstatten sind.

3.8. Die Verrechnung der beauftragten Leistungen erfolgt entsprechend der tatsächlich aufgewendeten Zeit des tätigen Mitarbeiters anhand der Spezifikationsblätter. Zusätzliche Mehrarbeit wird separat verzeichnet und ist vom Kunden separat vom Angebot anhand der jeweils gültigen Stundensätze zu entrichten.

3.9. An allen im Zuge der bloßen Erbringung von Dienstleistungen erstellten Werken, Datenbanken und Programmierdienstleistungen steht dem Kunden lediglich eine nichtausschließliche Werknutzungsbewilligung zu. Die Parteien sind sich darüber einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler von Software vollständig auszuschließen.

4. Lieferungen, Lieferfristen, Liefertermine und Abnahme der Leistung:

4.1. Teillieferungen sind zulässig und verpflichten den Kunden zur Zahlung der anteiligen Vergütung.

4.2. Lieferungen erfolgen ab Werk sowie von Medialine AG und zu Medialine AG auf Kosten und Gefahr des Kunden. Versendungen an den Kunden erfolgen an die von ihm bei der Bestellung angegebene Lieferadresse. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens jedoch mit Verlassen der Waren von Medialine AG die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über. Soweit Medialine AG im Auftrag des Kunden den Versand selbst übernimmt, haftet Medialine AG nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

4.3. Die Wahl des Versandwegs bleibt Medialine AG überlassen, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart ist. Wird auf Wunsch des Kunden nach Bestätigung des Auftrages der Frachtweg oder die Versandart geändert, gehen alle dadurch entstehenden Kosten zu seinen Lasten. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden.

4.4. Lieferfristen und -termine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch Medialine AG verbindlich. Sie sind erst maßgeblich, wenn Medialine AG vom Kunden sämtliche für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie eine eventuell vereinbarte Vorauszahlung fristgerecht erhalten hat.

4.5. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, zum Beispiel bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie vom Vorlieferanten zu vertreten sind, verlängern sich – auch bestätigte – Lieferfristen und Reaktionszeiten für ihre Dauer. Wird Medialine AG aufgrund der genannten Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird Medialine AG von seiner Leistungspflicht befreit. Medialine AG gerät nur durch schriftliche Mahnung in Verzug.

4.6. Medialine AG behält sich das Recht einer Terminverschiebung insbesondere in Fällen vor, in denen die Einhaltung von Terminen von Tätigkeiten Dritter abhängig ist.

4.7. Die Leistungen gelten mit Erbringung bzw. zum Zeitpunkt der Lieferung als erbracht. Ist keine Abnahme vorgesehen, so tritt hinsichtlich der Rechtsfolgen gemäß Punkt 7. (Gewährleistung) anstelle der Abnahme der Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. Lieferung.

4.8. Sofern Software geliefert wird, gilt diese als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Übereinstimmung mit den vertraglichen Spezifikationen bestätig, oder innerhalb der Testperiode von einer Woche ab Lieferung bzw. Erbringung der Leistung nicht schriftlich grobe Mängel rügt; oder der Auftraggeber die Software nach Ablauf der Testperiode benutzt.

5. Pflichten des Kunden:

5.1. Medialine AG erhält für die Durchführung der Arbeiten einen Schlüssel, um den Zugang im Falle von Wartungsarbeiten außerhalb der Öffnungszeiten zu gewährleisten. Medialine AG ist für den Schlüssel verantwortlich. Auf Verlangen des Kunden ist der Schlüssel unverzüglich an den Kunden zu retournieren.

5.2. Zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit der Netzwerkumgebung und der Durchführung der Wartungsarbeiten kann es erforderlich sein, dass das Netzwerk, die Netzwerkkomponenten, das Betriebssystem und / oder das Netzwerkbetriebssystem entsprechend nachgerüstet und aktualisiert werden müssen. Wenn der Kunde der Empfehlung von Medialine AG zur dringenden Nachrüstung nicht nachkommt und durch die Weigerung zur Aufrüstung keine wirtschaftlichen Serviceleistungen erbracht werden können, ist Medialine AG berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

5.3. Der Kunde ist verpflichtet, Medialine AG sämtliche für die Durchführung von Wartungsarbeiten erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Medialine AG ist berechtigt, sich Kopien von Informationen anzufertigen, soweit sie für die Wartung bzw. Vor-Ort-Wartung notwendig sind, und wird diese Kopien mit der notwendigen Sorgfalt behandeln, sie nur für die spezifizierten Zwecke (z.B. Änderung, Weiter- oder Neuentwicklung) benutzen, und nach Beendigung der Tätigkeit in Absprache mit dem Kunden an diesen zurückgeben oder vernichten.

6. Schadenersatz:

6.1. Schadensersatzansprüche wegen eines von Medialine AG zu vertretenden Verzugs oder einer von Medialine AG zu vertretenden nachträglichen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen, soweit Medialine AG kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist außer im Fall von Personenschäden ausgeschlossen. Ein Ausgleich von Mangelfolgeschäden sowie von atypischen oder nicht vorhersehbaren Schäden ist generell ausgeschlossen. Gleiches gilt für Schäden, die nicht auf eine Verletzung von Hauptleistungspflichten durch solche Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, die keine leitenden Angestellten darstellen. Schadensersatzansprüche sind generell beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material), unbeschadet der Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG).

6.2. Der Ersatz von mittelbaren Schäden und Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, nicht eingetretenem Betriebserfolg, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ist jedenfalls ausgeschlossen.

6.3. Medialine AG haftet für Schäden, die seine Gehilfen bzw. Dienstnehmer verursachen, gemäß § 1313a ABGB nur insofern, als der Schaden durch eine Handlung grob fahrlässig verursacht wurde, die zur Erfüllung der Vertragspflichten unumgänglich nötig war. Für das Verhalten von Vertriebsunternehmen, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig werden, bzw. deren Subunternehmer ist eine Haftung von Medialine AG ausgeschlossen. Der Kunde hat sich in einem solchen Fall mit seinen Schadenersatzansprüchen direkt an den betreffenden Vertriebshändler bzw. Subunternehmer dieses Vertriebshändlers zu halten.

6.4. Schadenersatz für Daten- oder Softwarezerstörung erfolgt in jedem Fall nur, soweit der Kunde seinen Pflichten zum ordnungsgemäßen EDV – Betrieb (z.B. dokumentierte Datensicherung) nachgekommen ist.

6.5. Medialine AG ist nicht verantwortlich, falls es seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufgrund von Umständen, die Medialine AG nicht vertreten kann, nicht nachkommen kann.

6.6. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, zum Beispiel bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie vom Vorlieferanten zu vertreten sind, verlängern sich – auch bestätigte – Lieferfristen in angemessenem Umfang. Wird Medialine AG aufgrund der genannten Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird Medialine AG von seiner Leistungspflicht frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als einen Monat dauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.

7. Gewährleistung:

7.1. Medialine AG übernimmt keine Gewähr für die Ergebnisse der durchgeführten Wartungsarbeiten oder dafür, dass alle Softwarefehler korrigiert werden. Der Kunde verpflichtet sich, während des Vertragsverhältnisses Störungen, Fehler und Problemfälle im Zusammenhang mit von Medialine AG erbrachten Leistungen umgehend zu melden und nach Störungsmeldung dafür zu sorgen, dass Medialine AG ein kompetenter und informierter Ansprechpartner des Kunden zur Verfügung steht.

7.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern iSd KSchG zwei Jahre, gegenüber anderen Kunden zwölf Monate, gerechnet ab dem Tag der Erbringung der Leistung bzw. der Abnahme. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die ursprüngliche Gewährleistungspflicht nicht verlängert.

7.3. Der Gewährleistungsanspruch besteht nur dann, wenn der Kunde erkennbare Mängel anlässlich der Lieferung/Leistungserbringung/Abnahme unverzüglich, sonstige später auftretende Mängel ebenfalls unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche ab Erkennen schriftlich anzeigt. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und schriftlich dokumentiert erfolgen.

7.4. Bei einer gerechtfertigten Mängelrüge werden die Mängel von Medialine AG in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde Medialine AG alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Medialine AG kann nach seiner Wahl die mangelhafte Komponente ersetzen, an Ort und Stelle nachbessern bzw. sich zwecks Nachbesserung zusenden lassen oder eine Umgehungsmöglichkeit der fehlerhaften Funktion bekannt geben.

7.5. Alle im Zusammenhang mit der Ausbesserung entstandenen Kosten (wie z.B. für Einbau, Ausbau, Transport, Fahrt- und Wegzeit) gehen zu Lasten des Kunden. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Kunden sind die erforderlichen Hilfskräfte unentgeltlich beizustellen.

7.6. Die Beseitigung von Fehlern und Störungen, die vom Kunden zu vertreten sind, sowie damit im Zusammenhang stehende Hilfestellungen, Fehlerdiagnosen, Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von Medialine AG auf Anfrage gegen gesonderte Verrechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn ohne schriftliche Einwilligung von Medialine AG Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Vertragspartner selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

7.7. Medialine AG übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse, geänderte Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

7.8. Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne schriftliche Einwilligung von Medialine AG der Kunde selbst oder ein nicht von Medialine AG ermächtigter Dritter an den Komponenten Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.

7.9. Medialine AG übernimmt in keinem Fall die Haftung für Gewährleistung, die über die ihm gegenüber bestehende Haftung eines seiner Lieferanten hinausgeht.

7.10. Der Kunde hat ihm zur Durchsicht oder Korrektur übersandte Vor- und Zwischenerzeugnisse ebenso wie fertige Waren, Schriftstücke oder sonstige Leistungen unverzüglich nach Ablieferung auf Mängel sowie auf Mengenabweichungen zu überprüfen. Mehr- oder Minderlieferungen können bis zu 5% des bestellten oder beauftragten Quantums betragen und werden ausdrücklich angenommen. Berechnet wird die gelieferte Menge.

7.11. Erklärt sich der Kunde mit ihm vorgelegten Vor- und Zwischenergebnissen (Berichte oder sonstige Schriftstücke) einverstanden oder erteilt er deshalb die Freigabe für die zu erbringende Lieferung oder Leistung sind solche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, die auf Mängeln beruhen, die für den Kunden zum Zeitpunkt der Freigabe erkennbar waren.

7.12. Im Falle festgestellter Mängel hat Medialine AG innerhalb angemessener Frist Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten. Ist eine solche Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich oder von uns trotz angemessener Fristsetzung verweigert worden, so steht unserem Kunden wahlweise das Recht zur Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) oder zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu.

7.13. Weitergehende Ansprüche des Kunden und dabei insbesondere Schadensersatzansprüche sind – von den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit abgesehen – ausgeschlossen. Ein Ausgleich von Mangelfolgeschäden sowie von atypischen oder nicht vorhersehbaren Schäden findet generell nicht statt. Gleiches gilt für Schäden, die nicht auf eine Verletzung von Hauptleistungspflichten durch Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, die nicht leitende Angestellte darstellen.

7.14. Für Abweichungen der Beschaffenheit vom eingesetzten Material haftet Medialine AG nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen seine Lieferanten. In einem solchen Fall ist Medialine AG von der Haftung frei, wenn Medialine AG seine Ansprüche gegen den Lieferanten an den Kunden abtritt. In allen Fällen sind Schadensersatzansprüche beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material), unbeschadet der Ansprüche nach PHG.

8. Zahlung:

8.1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist binnen 20 Tagen nach Eingang der Rechnung beim Kunden ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrags auf einem unserer Bank- oder Postgirokonten an. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht-, Porto-, Versicherungs- oder sonstige Versandkosten.

8.2. Eingehende Zahlungen werden mit den Kosten, dann mit den Zinsen und zuletzt mit der Hauptsache verrechnet.

8.3. Zur Entgegennahme von Schecks oder Wechseln ist Medialine AG nicht verpflichtet. Werden solche von Medialine AG akzeptiert, erfolgt eine Gutschrift vorbehaltlich der Einlösung und mit Wertstellung an dem Tag, an dem Medialine AG über den Gegenwert verfügt. Diskont- und sonstige Spesen sind von unserem Kunden sofort nach Erhalt der entsprechenden Belastungsnote zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung eines Wechsels bei Nichteinlösung haftet Medialine AG nicht, sofern Medialine AG oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

8.4. Bei zulässigen Teillieferungen sowie bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Mengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen, oder bei Erteilung eines größeren Auftrages kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.

8.5. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so kann Medialine AG sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen auch aus anderen Aufträgen verlangen, noch nicht ausgelieferte Waren zurückbehalten, zugesagte Dienstleistungen verwehren sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen Medialine AG auch zu, wenn sich der Kunde in Verzug befindet.

8.6. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen entweder in der zum Verzugszeitpunkt von unseren Banken für Kontokorrentkredite geforderten Höhe oder in Höhe von 4 % bzw. 8 % über dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Nationalbank-Basiszinssatz, sowie angemessene zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung notwendige Mahnspesen verrechnet.

8.7. Eine Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Kunden aufgrund ausstehender Leistungserbringung und / oder Lieferung aus anderen Aufträgen ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

8.8. Falls vor Abnahme der für die Herstellung des Werks vorgesehene Stoff oder das begonnene, teilweise oder ganz fertig gestellte Werk oder Dienstleistung untergeht, verschlechtert, unbrauchbar oder sonst unausführbar wird, ohne dass Medialine AG dies zu vertreten hat, hat Medialine AG Anspruch auf einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung zuzüglich der darin nicht enthaltenen Auslagen.

8.9. Das Entgelt für Service und Wartung wird jeweils pro Auftrag fällig. Bei Umlizenzierungen wird die Heranziehung eines entsprechenden Verrechnungswertes vereinbart. Die Gebühren für die Wartung sind innerhalb der in Punkt 8. „Zahlung“ vereinbarten Zahlungsfristen zur Zahlung fällig. Medialine AG kann für die Durchführung von Leistungen und Arbeiten Vorauszahlung oder eine Entgeltsicherung verlangen.

8.10. Zur Erhaltung der Wertbeständigkeit wird das Entgelt für den Service- und Wartungsvertrag wertgesichert und unterliegt dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Index der Verbraucherpreise (Basis 2005) gegenüber der jeweils aktuellen, beginnend mit der für den Monat November 2008 zu veröffentlichen Indexzahl. Für Werte unter 4 % (vier Prozent) verzichtet Medialine AG auf die Geltendmachung dieser Regelung. Sollte der 4%-Wert überschritten werden, kommt ab dem Zeitpunkt der Überschreitung der sodann gültige aliquote Wert zur Anwendung, bis weitere 4 % erreicht werden und eine neue Anpassung erfolgt. Für alle ab dem 01.01.2020 abgeschlossenen Verträge gilt der zZt des Abschlusses aktuelle VPI.

9. Eigentumsvorbehalt:

9.1. Sämtliche von Medialine AG ausgelieferten Waren und Leistungen, die in körperlicher Form übergeben werden können, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung mit diesem Kunden zustehenden Forderungen, einschließlich der Ansprüche aus Verzug, im Eigentum von Medialine AG.

9.2. Der Kunde darf die gelieferten Vorbehaltswaren und -leistungen nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur gegen Barzahlung oder unter Weitergabe des Eigentumsvorbehalts zugunsten von Medialine AG veräußern. Nicht gestattet ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltswaren oder –Leistungen von Medialine AG. Von der Sicherungsübereignung eines gesamten Warenlagers sind die Vorbehaltswaren oder –Leistungen von Medialine AG durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Sicherungsnehmer auszunehmen und deutlich kenntlich zu machen.

9.3. Bei einer Verarbeitung unserer Vorbehaltswaren oder -Leistungen durch den Kunden oder dessen Abnehmer sowie in den Fällen der Verbindung und Vermischung wird Medialine AG Eigentümer an der dadurch entstehenden Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.

9.4. Im Falle einer Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren oder -Leistungen tritt der Kunde an Medialine AG schon jetzt den Teil seines Vergütungsanspruchs gegen den Dritten bis zur Tilgung aller Medialine AG zustehenden Forderungen gegen den Kunden ab, der dem Vergütungsanspruch gegen den Kunden bzw. im Falle einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung dem Wert des Miteigentumsanteils entspricht.

9.5. Der Kunde bleibt so lange zur Einbeziehung der abgetretenen Forderungen im eigenen Namen ermächtigt, wie er seinen vertraglichen Verpflichtungen Medialine AG gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und Medialine AG eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage nicht bekannt wird. Ist Letzteres der Fall oder leistet der Kunde fällige Zahlungen trotz Mahnung nicht, so ist Medialine AG zur Geltendmachung seiner Eigentumsvorbehaltsrechte befugt und der Besitzer der Vorbehaltswaren zu deren Herausgabe verpflichtet. Dabei führen die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und die Rücknahme der Vorbehaltswaren nicht zum Rücktritt vom Vertrag.

9.6. Die durch die Rücknahme der Vorbehaltsware oder -Leistungen entstehenden Kosten trägt der Kunde. Medialine AG ist berechtigt, die zurückgenommenen Vorbehaltswaren oder –Leistungen nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Erlös wird nach Abzug der Kosten dem Kunden auf seine Schuld angerechnet, ein etwaiges Guthaben wird ihm ausgezahlt.

9.7. Beschädigungen oder Zerstörungen der Medialine AG gehörender Vorbehaltswaren oder -Leistungen hat der Kunde Medialine AG unverzüglich ebenso anzuzeigen wie Zugriffe Dritter, insbesondere Pfändungen auf diese. In diesen Fällen wird der Kunde Medialine AG bei der Durchsetzung der Medialine AG zustehenden Ansprüche in jeder geeigneten Weise unterstützen. Soweit dem Kunden Ansprüche auf Versicherungsleistungen zustehen, tritt er diese bereits hiermit an Medialine AG ab.

9.8. Auf Verlangen des Kunden oder eines durch eine Übersicherung beeinträchtigten Dritten gibt Medialine AG die Medialine AG zu den voranstehenden Bedingungen abgetretenen Forderungen nach Wahl von Medialine AG frei, soweit der Betrag der abgetretenen Forderungen die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% überschreitet.

10. Lagerung, Versicherung, Zurückbehaltungsrecht:

10.1. Von unserem Kunden gestellte Gegenstände, Berichte, Daten o.ä. sind Medialine AG frei Haus zu liefern. Eine Eingangsbestätigung erfolgt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Mengen sowie für die Ordnungsmäßigkeit der gelieferten Gegenstände. Bei größeren Posten ist Medialine AG die mit der mengenmäßigen Prüfung und Lagerung verbundenen Kosten von dem Kunden zu erstatten. Eine Prüfungspflicht besteht nicht.

10.2. Berichte, Ergebnisse, Daten, Rohstoffe, Ausdrucke und andere für eine Wiederverwendung bestimmte Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung auf Gefahr unseres Kunden über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Andernfalls sind sie unverzüglich abzuholen. Sollen verwahrte Gegenstände versichert werden, so hat der Kunde auf eigene Kosten für eine derartige Versicherung zu sorgen. Für Beschädigungen und den Untergang während der Lagerung haftet Medialine AG nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

10.3. An sämtlichen sich in unserem Besitz befindlichen Gegenständen des Kunden hat Medialine AG ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 UGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung.

11. Eigentum, Rechte Dritter, Urheberrecht, periodische Leistungen:

11.1. In Zusammenhang mit der Ausführung von Aufträgen des Kunden von Medialine AG hergestellte oder erworbene Gegenstände (insbesondere Software-Lizenzen, Dateien jeder Art, Filme, Berichte, Skizzen und Entwürfe sowie sonstige Schriftstücke, Daten oder Programme) bleiben auch bei Verrechnung im Eigentum von Medialine AG.

11.2. Der Kunde gewährleistet, dass durch die Ausführung seines Auftrags keine Urheberrechte, Schutzrechte oder sonstigen Rechte Dritter verletzt werden. Widrigenfalls hält der Kunde Medialine AG schad- und klaglos. Sollte dies gleichwohl geschehen, stellt der Kunde Medialine AG von allen Ansprüchen Dritter frei und ersetzt die Medialine AG entstandenen Aufwendungen.

11.3. Alle von Medialine AG gefertigten Gegenstände dürfen vom Kunden nur unter Beachtung der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes und sonstiger gesetzlicher Bestimmungen und nur, soweit Medialine AG Nutzungsrechte daran ausdrücklich einräumt, verwendet werden.

11.4. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen, für die keine Kündigungsfrist und kein bestimmter Endtermin vereinbart worden sind, können nur mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderquartals gekündigt werden.

12. Vertragsdauer:

12.1. Wenn schriftlich nicht etwas Anderes vereinbart wurde, sind Verträge einerseits auf unbestimmte Zeit geschlossen, und können andererseits jeweils zum Ende eines Kalenderquartals unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich aufgelöst werden („ordentliche Kündigung“).

12.2. Verträge können mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufgelöst werden („außerordentliche Kündigung“). Ein wichtiger Grund liegt etwa dann vor, wenn der Kunde mit Zahlungen trotz Mahnung in Verzug ist; der Kunde gegen eine wesentliche Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB verstößt; über das Vermögen des Kunden ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren eröffnet wird, oder die Öffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird; der Kunde bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben gemacht hat oder Umstände verschwiegen hat, deren Kenntnis Medialine AG vom Abschluss des Vertrages abgehalten hätte.

12.3. Medialine AG ist weiters berechtigt, den Vertrag wegen Verzug oder grober Mängel des Kunden bei der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In diesem Fall hat Medialine AG Anspruch auf die Bezahlung aller Leistungen bis zum Kündigungszeitpunkt und auf Ersatz etwaiger Stehzeiten danach oder frustrierter Aufwendungen.

13. Rücktrittsrecht:

Stornierungen durch den Vertragspartner sind nur mit schriftlicher Zustimmung von Medialine AG möglich. Ist Medialine AG mit einem Storno einverstanden, so hat Medialine AG das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 40 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

14. Datenschutz:

14.1. Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden von diesem oder Dritten erhaltene, personenbezogene Daten dürfen von uns unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet und gespeichert werden.

14.2. Sollten in Auftrag gegebene Drucksachen einer besonderen, befristeten oder unbefristeten Geheimhaltungspflicht unterliegen, so ist vom Kunden besonders darauf hinzuweisen.

14.3. Der Kunde verpflichtet sich und seine Mitarbeiter zur Geheimhaltung von Software und Unterlagen von Medialine AG und wird seine Mitarbeiter dahingehend schriftlich belehren.

14.4. Der Kunde verpflichtet sich, ihm übergebene Vertragsunterlagen sowie ihm überlassene weitere Unterlagen, Dokumentationen und gegebenenfalls Quellprogramme sorgfältig aufzubewahren und nicht an Dritte weiterzugeben.

15. Zessionsverbot:

Die Übertragung des Vertrages sowie die Abtretung von Rechten und die Übertragung von Pflichten ist ohne schriftliche Zustimmung von Medialine AG unzulässig.

16. Schlussbestimmungen:

16.1. Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung und Kündigung des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformabrede selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

16.2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGBs unwirksam oder nichtig sein oder werden, so gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt eine Regelung, die dem Vertragszweck und den Interessen beider Vertragsteile am ehesten entspricht. Entsprechendes gilt im Falle von Vertragslücken.

16.3. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmen zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

16.4. Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferungen ist Graz. Für die Beilegung von Streitigkeiten wird das sachlich zuständige Gericht in Graz für zuständig erklärt. Auf das Vertragsverhältnis findet österreichisches Recht Anwendung.

Fassung vom 01.01.2022

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